Mobilfunkanlage; zonenkonforme Dimension der Anlage; Verteilung auf mehrere Standorte
Hinweis
VerwGer ZH, Urteil vom 27.03.2009
Relevante Erlasse
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 22 (Abs. 2 lit. a)
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Allgemein
kantonales / kommunales Recht
Allgemein
kantonales / kommunales Recht
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Leitsätze
Geht eine geplante Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen weit über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört, kann sie nicht mehr als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie ist nicht ohne Weiteres zonenkonform (E. 3.3). Innerhalb der Bauzone ist es im Hinblick auf die Strahlenbelastung von Mobilfunkanlagen erstrebenswert, ein grösseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an verschiedenen Standorten zu versorgen (E. 5.3).
Zeitschrift URP
URP 2010 147
Publikationsart
Entscheid