Aufhebung einer Schutzverfügung; Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Beschwerdeverfahren
Leitsätze
Verweigert eine als Rechtsmittelbehörde im Verwaltungsverfahren angerufene Behörde den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, so ist die unterliegende Partei grundsätzlich berechtigt, diesen Entscheid mit Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz anzufechten (E. 5b). Wehrt sich eine Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung einer Schutzverfügung, so kann sie mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht mehr verlangen, als in der umstrittenen Schutzverfügung selbst angeordnet wurde und was sie bei sofortiger Gutheissung ihrer Beschwerde erwirken könnte (E. 6c). Wenn die Durchsetzung einer Schutzverfügung in rechtswidriger Weise vernachlässigt wurde, so ist dies ein Problem des Vollzugs, dem nicht mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren begegnet werden kann (E. 6d).
Zeitschrift URP
URP 1996 229
Publikationsart
Entscheid