Schallschutz bei bestehendem Gebäude
Leitsätze
Da die in der betroffenen Kopieranstalt verwendeten Maschinen einen erheblichen Betriebslärm verursachen und der eindringende Verkehrslärm deshalb nur einen geringen Einfluss auf die gesamte Lärmsituation ausübt, sind die Räume der Firma nicht lärmempfindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV; die in Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 15 Abs. 1 LSV statuierte Pflicht zur Anordnung von Schallschutzmassnahmen ist deshalb hier nicht gegeben (E. 6a). Bei der Anwendung von Art. 20 USG kommt es nicht darauf an, ob Fenster im herkömmlichen Sinn vorhanden sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Vollzugsbehörde denn auch, neben dem Einbau von Schallschutzfenstern gegebenenfalls ähnliche bauliche Massnahmen ebenfalls zu prüfen und anzuordnen (E. 7a). Da vorliegend die zur Reduktion des Innenlärms – sowie aus thermischen Gründen – an der Gebäudefassade zu treffenden Massnahmen nicht zur Entschärfung einer unzumutbaren Innenlärmsituation dienen, sondern eher…
Zeitschrift URP
URP 1996 319
Publikationsart
Entscheid