Umweltverträglichkeitsprüfung für Parkhaus
Leitsätze
Das Umweltschutzgesetz ist schon vor Erlass des entsprechenden Verordnungsrechts anwendbar (E. I. 1. a), wobei ein vom Baudepartement erlassenes "Kreisschreiben an die Gemeinderäte zur Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung" als Richtlinie zu beachten ist (E. II. 1.b). Beim Entscheid darüber, ob eine geplante Anlage der UVP zu unterstellen ist, ist allein auf die Immissionsträchtigkeit dieser Anlage abzustellen ohne Berücksichtigung eines allfälligen Entlastungseffektes. Dieser ist erst im Rahmen der UVP selber zu berücksichtigen. Ablehnung des sogenannten "Nettoprinzips" (vgl. URP 1987 S. 52 Nr. 5) (E. II. 1. c). Abgrenzung zwischen einem Sanierungsbau, einem normalen Umbau und einer Mischbaute. Je mehr Gewicht auf betrieblichen Verbesserungen liegt, desto mehr Sanierungsaufwand ist zu verlangen (E. II. l.d aa). Das geplante Parkhaus ist, wenn nicht ein Neubau, so doch ein Umbau und kein Sanierungsbau, obwohl es umweltmässige Verbesserungen mit sich bringt…
Zeitschrift URP
URP 1989 23
Publikationsart
Entscheid