Teileröffnung der N 4; Ausführungsprojekt für provisorische Auffahrtsrampe; UVP-Pflicht; Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen

Entscheid
BGer, Urteil vom 19.08.1998, BGE 124 II 460-474; NZZ Nr. 202 2.9.98 S. 17; AJP 1999/1 91
Relevante Erlasse
SR a173.110, alt Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (16.12.1943) Art. 99 lit. c

Leitsätze

Die vorgesehene prov. Eröffnung eines Teilstücks im Kt. Zug ist eine wesentliche Änderung des urspr. Ausführungsprojekts - und hätte deshalb eine UVP erfordert. Es wurde aber ein Bericht erstellt, der alle Anforderungen an einen UVB erfüllt. Der VCS erlitt deswegen Verfahrensnachteile, die aber im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt wurden. Materiell sind die Begehren des VCS unbeachtlich: Da die vorgesehene Öffnung zu einer Verkehrszunahme von nur 4.2% führt, steigen die Lärmimmissionen nur geringfügig an; flankierende Massnahmen für Fussgänger und Radfahrende sind nicht notwendig. Abweisung der Beschwerde. URP: "Aus dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 USG geht nicht klar hervor, ob sich das dort geregelte Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen, nebst der Planung und Errichtung UVP-pflichtiger Anlagen, auch auf jede oder bloss auf wesentliche und deshalb ebenfalls UVP-pflichtige Änderungen einer solchen bezieht. Wird die Bestimmung in Beziehung…

Ouverture partielle de la N 4 et projet d'une rampe d'accès provisoire; obligation d'une étude de l'impact sur l'environnement et droit de recours des organisations de protection de l'environnement

Entscheid
BGer, Urteil vom 19.08.1998, BGE 124 II 460-474; NZZ Nr. 202 2.9.98 S. 17; AJP 1999/1 91
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