Quartierplanverfahren; Lärmschutz
Leitsätze
Die in Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV vorgesehenen lärmschutzrechtlichen Schranken für die Erschliessung von Bauzonen sind auch dann zu beachten, wenn eine Groberschliessung zwar vorhanden ist, eine vollständige, RPG-konforme Feinerschliessung jedoch noch fehlt (E. 4a). Die in Art. 24 Abs. 2 USG vorgesehenen drei Kategorien von möglichen Massnahmen zur Erreichung der Planungswerte werden vom Gesetzgeber alternativ zur Verfügung gestellt. Bauliche Massnahmen dürfen deshalb nicht bloss subsidiär angeordnet werden. Der Abschluss des Quartierplanverfahrens darf jedoch erst erfolgen, wenn die erforderlichen Massnahmen verbindlich festgelegt sind, was z.B. auch durch die blosse Festsetzung einer dahingehenden Gestaltungsplanpflicht geschehen kann (E. 4b).
Zeitschrift URP
URP 1998 684
Publikationsart
Entscheid