Deponiebewilligung Chrüzlen; Pflicht der Kantone zur Verfahrenskoordination
Leitsätze
Nach den Grundsätzen der Planungspflicht ist bei der Bewilligung von grösseren Deponien ein Nutzungsplanungsverfahren durchzuführen (E. 3b und 4c). An die Nutzungsplanung für die Verwirklichung einer Deponie dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG (E. 3b). Sind für die Verwirklichung eines Projektes verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voreinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsanwendung materiell und formell koordiniert erfolgen. Konsequenzen für die Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts, insbesondere Pflicht zur Koordination der erstinstanzlichen Verfahren und zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsmittelverfahrens durch die Kantone (E. 4b). Verfahrensrechtliche Erleichterungen für den Kanton Zürich im vorliegenden Fall aus Gründen des…
Zeitschrift URP
URP 1990 157
Publikationsart
Entscheid