Verkauf nicht VGV-konformer Petflaschen; Bestrafung nach USG/UWG; Vereinbarkeit mit Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)
Leitsätze
Nach USG ergangene Strafentscheide sind gemäss Art. 270 Abs. 6 BStP i.V.m. Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide dem Bundesrat mitzuteilen, und die Bundesanwaltschaft ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (E. 1). Der Verkäufer kann seine in Art. 32 Abs. 4 lit. d aUSG statuierte Pflicht, bestimmte Produkte und Verpackungen zurückzunehmen, nur erfüllen, wenn der Endverbraucher weiss, dass der Händler das Produkt bzw. die Verpackung zurücknimmt. Die in Art. 4 Abs. 2 VGV geregelte Verpflichtung, auf der Verpackung einen Hinweis auf deren Eignung zur Verwertung anzubringen, kann sich also auf die erwähnte Bestimmung des aUSG abstützen. Indem die Beschwerdegegner PET-Flaschen vertrieben, auf denen dieser Hinweis fehlte, haben sie gegen Art. 4 Abs. 2 VGV i.V.m. Art. 32 Abs. 4 lit. d aUSG verstossen und sich nach Art. 61 Abs. 1 lit. f aUSG strafbar gemacht (E. 2). Da das THG gar keine Vorschriften…
Zeitschrift URP
URP 1998 717
Publikationsart
Entscheid