Kehrichtgebühren; Übergangsregelung
Leitsätze
Eine Kehrichtgebühr, also eine periodisch zu entrichtende Benützungsgebühr, die sich proportional nach dem Versicherungswert der Gebäude bemisst, verstösst sowohl gegen das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip als auch gegen die allgemeinen Schranken von Art. 4 Abs. 1 BV (Gleichbehandlungsgebot, Willkürverbot). Dies galt schon vor Inkrafttreten des neuen Art. 32a USG (E. 2b). Vorliegend erscheint es auch nicht als gerechtfertigt, bis zum Inkrafttreten der neuen, verfassungskonformen Regelung die alte, verfassungswidrige Gebührenordnung «im Sinne einer Übergangsregelung» weiter anzuwenden. Vielmehr bieten sich in Fällen wie dem vorliegenden andere Lösungen an: Entweder wird der Beitrag auf jenen Betrag reduziert, welcher mutmasslich auch nach jeder anderen rechtmässigen Ordnung mindestens zu bezahlen wäre. Oder es wird der Betrag erhoben, der zu bezahlen wäre, wenn die Abfallentsorgungskosten gleichmässig auf alle Haushalte oder Wohnungen…
Zeitschrift URP
URP 1998 739
Publikationsart
Entscheid