Nutzungsplanung; Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen
Leitsätze
Bei der Zuordnung einer Liegenschaft zur nächsthöheren Lärm-Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV ist Zurückhaltung zu üben. Vorab ist zu prüfen, ob nicht eine sachgerechtere zonenplanerische Zuordnung möglich ist oder ob die emittierende Anlage saniert werden kann. Zu befürworten ist die Aufstufung indessen dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der massgebliche Grenzwert bei der lärmbetroffenen Liegenschaft um nahezu einen ganzen Empfindlichkeitsstufen-Schritt übertroffen wird, eine Zuordnung der Liegenschaft zu einer Mischzone als planerisch «unlogisch» erscheint und zudem der lärmemittierende Betrieb faktisch bereits lärmsaniert ist. Eine solche Aufstufung bringt insoweit auch für die vom Lärm Betroffenen Vorteile, als die Einschränkungen gemäss Art. 22 USG und gemäss Art. 31 LSV dann nicht anwendbar sind (E. II 2c/bb). Aufgrund der durch die aargauische Kantonsverfassung geschützten Gemeindeautonomie und des den Gemeinden vom…
Zeitschrift URP
URP 1998 744
Publikationsart
Entscheid