Nutzungsplanung; Luftreinhaltung; Mindestabstand zu bewohnten Zonen
Leitsätze
Vorliegend wurde durch die Änderung der Nutzungsplanung der Abstand zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer und der Grenze der Wohnbauzone verkleinert. Bezogen auf den aktuellen Viehbestand sind die von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) in Tänikon empfohlenen Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu bewohnten Zonen, die nach Ziff. 512 Anh. 2 LRV zu beachten sind, zwar nach wie vor eingehalten. Bei einer Aufstockung des Viehbestandes (durch Pouletmast oder Schweinezucht) würde der Abstand aber unter Umständen nicht mehr genügen. Da die diesbezüglichen Pläne der Beschwerdeführer jedoch erst sehr vage sind, kann darauf im Planungsverfahren nicht Rücksicht genommen werden (E. 2b/cc).
Zeitschrift URP
URP 1998 749
Publikationsart
Entscheid