Ausbau eines Waffenplatzes; Beschwerdelegitimation der Umweltorganisationen
Leitsätze
NHG und USG (sowie das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege FWG) machen das Recht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen zur Erhebung von Verwaltungsbeschwerden an den Bundesrat und von Verwaltungsgerichtsbeschwerden ans Bundesgericht neuerdings ausdrücklich davon abhängig, dass sich die betreffenden Organisationen schon am vorangegangenen Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben. Zumindest dann, wenn dieses Einspracheverfahren vor einer eidgenössischen Instanz – im vorliegenden Fall dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) – stattfindet, genügt es nicht, wenn lediglich die entsprechenden kantonalen Sektionen in ihrem eigenen Namen Einsprache erheben. Vielmehr müssen die gesamtschweizerischen Organisationen dies selber tun oder sich zumindest förmlich durch ihre Sektionen vertreten lassen (E. 2b).
Zeitschrift URP
URP 1999 155
Publikationsart
Entscheid