Entsorgung bei verseuchtem Boden
Leitsätze
Das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip bezeichnet nicht in jedem einzelnen Fall den für die zu treffenden Massnahmen Verantwortlichen. Es besagt vielmehr bloss, dass die Kosten dem wirklichen Verursacher überwälzt werden können, auch wenn die Umweltverschmutzung durch einen Dritten bekämpft werden muss (E. 3b). Die Kosten der Verwertung, Unschädlichmachung und Beseitigung von Abfällen müssen im Prinzip durch denjenigen getragen werden, dem das Gesetz die Pflicht zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen auferlegt, also in der Regel der Inhaber, der nicht identisch zu sein braucht mit dem Verursacher (E. 3c). Art. 31 Abs. 1 USG, der die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abfälle vorschriftgemäss behandelt werden, will nicht die Pflicht zur Abfallbehandlung an sich der Allgemeinheit übertragen (E. 3c). Die in Art. 31 Abs. 2 USG statuierte (subsidiäre) Pflicht der Kantone zur Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung von…
Zeitschrift URP
URP 1993 87
Publikationsart
Entscheid