Baulinienfestsetzung; Berücksichtigung der Interessen des Umweltzschutzes
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 21.10.1992 (1P.313/1991)
Relevante Erlasse
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 7 (Abs. 7)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 7 (Abs. 7)
Leitsätze
Bereits bei der im Hinblick auf den Bau einer Kantonsstrasse erfolgten Festsetzung eines Bau- und Niveaulinienplanes sind – wie bei allen Nutzungsplänen – die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung zu beachten, auch wenn das kantonale Recht für den kantonalen Strassenbau keine mehrstufige UVP kennt. Es ist also schon in diesem Stadium des Verfahrens namentlich zu prüfen, ob das Ausführungsprojekt den Geboten der LSV und der LRV wird Rechnung tragen können (E. 5c und d).
Zeitschrift URP
URP 1993 96
Publikationsart
Entscheid