Sägereibetrieb; Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall
Leitsätze
Eine einzelfallweise Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen im Sinne von Art. 44 Abs. 3 LSV kann nur bei der Beurteilung eines einzelnen konkreten Vorhabens erfolgen und gilt nur für dieses. Sie ist also keine vorläufige Planungsmassnahme. In einem allfälligen späteren Einzelfall ist eine neue einzelfallweise Bestimmung vorzunehmen (E. 2c). Das ordentliche Verfahren der Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen im Rahmen der Nutzungsplanung hat den Anforderungen von Art. 33f. RPG zu genügen, während bei der einzelfallweisen Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen sämtlichen als Parteien in Frage kommenden Personen und Organisationen das rechtliche Gehör zu gewähren ist und eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu ergehen hat (E. 2c). Die einzelfallweise Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen darf nicht losgelöst von einem konkreten Baubewilligungs- oder Sanierungsverfahren erfolgen (E. 2d). Liegt die Zuständigkeit für die…
Zeitschrift URP
URP 1993 333
Publikationsart
Entscheid