Baubewilligung für einen Aufenthaltsraum für Jugendliche bestimmtes Holzfass; Lärmschutz
Leitsätze
Das umstrittenen Holzfass ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG, und die aus seiner Benutzung resultierenden Lärmemissionen fallen – gleich wie Wohnlärm – in den Anwendungsbereich des Bundesumweltschutzrechtes (E. 2d und e). § 226 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, der insbesondere den Schutz gegen Einwirkungen regelt, stellt im vor-liegenden Zusammenhang kantonales Ausführungsrecht zu den allgemeinen Emissionsbegrenzungsvorschriften des Bundes-umweltschutzrechts (Art. 11 und 12 USG) dar (E. 3c). Einzelpersonen oder Personengruppen, welche in der Freizeitanlage übermässige Ruhestörungen verursachen, können auch nach Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes direkt gestützt auf kommunale und kantonale Polizeivorschriften ins Recht gefasst werden (E. 3d). Eine Verschärfung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG fällt vorliegend ausser Betracht, wes-halb auf eine Lärmermittlung…
Zeitschrift URP
URP 1993 343
Publikationsart
Entscheid