Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen in Überbauuungsordnung
Auszug
RRat BE, Urteil vom 25.11.1992 (RRB 4435/1992)
Relevante Erlasse
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 44 (Abs. 44621)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 44 (Abs. 44621)
Leitsätze
Eine Gemeinde darf die Lärm-Empfindlichkeitsstufen im ordentlichen Verfahren mit einer Überbauungsordnung für ein bestimmtes Gebiet zuordnen, ohne sie mit der Sanierung des benachbarten Schiessplatzes zu koordinieren. Sie ist also nicht verpflichtet, eine einzelfallweise Zuordnung durch die hiefür zuständige Instanz vornehmen zu lassen (E. 3). Auch muss sie für diese generelle Zuordnung nicht den Abschluss der hängigen Ortsplanrevision abwarten (E. 5).
Zeitschrift URP
URP 1993 351
Publikationsart
Entscheid