Strassenmässige Erschliessung eines Wohngebiets; Lärmschutz und Luftreinhaltung
Leitsätze
Unter verschiedenen Varianten einer Erschliessung ist grundsätzlich jene zu wählen, welche die Planungswerte der LSV einhält. Zu berücksichtigen sind indessen in jedem Fall auch andere Interessen der Planung und des Umweltschutzes. Auch muss jedes Baugebiet seine Lärmimmissionen grundsätzlich selbst tragen (E. 4). Bei der Beurteilung einer neuen Erschliessungsstrasse müssen die Lärmauswirkungen auf die Liegenschaften entlang der ganzen Strassenlänge und allenfalls auch noch weiterer, bereits bestehender Strassen berücksichtigt werden. Wesentlich ist die Gesamt-lärmbilanz (E. 5a), und in eine umweltschutzrechtliche Gesamtbilanz ist ausserdem die Luftbelastung miteinzubeziehen (E. 6b). Das Vorsorgeprinzip des USG wird durch die vorliegend geplante Erschliessung nicht verletzt (E. 6c).
Zeitschrift URP
URP 1993 449
Publikationsart
Entscheid