Volksinitiative auf Einführung eines kantonalen Chemieinspektorates; teilweise Ungültigerklärung
Leitsätze
Die von der Initiative geforderte Schaffung eines kantonalen Chemieinspektorates steht in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 43 USG, wonach öffentlichrechtliche Körperschaften mit Vollzugsaufgabe, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung betraut werden können (E. 3b). Die von der Initiative geforderte Informationspflicht der chemischen Industrie gegenüber dem Chemieinspektorat steht in Übereinstimmung mit der in Art. 46 USG statuierten Auskunftspflicht (E. 3c). Die Initiative macht auch ohne die für ungültig erklärten Teile Sinn. Weil zwischen der bereits bestehenden KCGU und dem verlangten Chemieinspektorat organisatorisch ein wesentlicher Unterschied besteht, verlangt die Initiative auch nicht etwas bereits Bestehendes. Ihre integrale Ungültigerklärung hätte deshalb das Gesetzesinitiativrecht der Stimmbürger verletzt (E. 4a und b).
Zeitschrift URP
URP 1993 452
Publikationsart
Entscheid