Baubewilligung für Parkhaus; Massnahmenplan Luft und Parkraumkonzept
Leitsätze
Wenn ein Massnahmenplan Luft für eine Region die Verstetigung des Verkehrs, ein Parkraumkonzept sowie die Revision der Parkplatzerstellungspflicht und der Parkplatzbewirtschaftung vorsieht, heisst dies, dass entweder ein Parkraumkonzept neu geschaffen und umgesetzt oder ein bereits bestehendes Konzept umgesetzt werden muss. Da die Realisierung des vorliegend geplanten Parkhauses ohne flankierende Massnahmen dem Parkraumkonzept widerspräche und den Massnahmenplan unterlaufen würde, kann es nur bewilligt werden, wenn zuvor die damit zusammenhängenden andern Massnahmen getroffen und mit seiner Eröffnung die flankierenden Massnahmen in Kraft gesetzt werden (E. 4b cc). Da vom vorliegend geplanten Parkhaus, das sowohl der bundesrechtlichen UVP-Pflicht als auch einer kantonalrechtlichen Gestaltungsplanpflicht unterliegt, nicht bloss durchschnittliche Auswirkungen ausgehen, dieses vielmehr zu einer erheblichen Verschlechterung der lufthygienischen Situation führen…
Zeitschrift URP
URP 1994 154
Publikationsart
Entscheid