Baubewilligung für Wertstoffsammelstelle II
Auszug
VerwGer ZH, Urteil vom 20.12.1993 (VB/0119)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 25 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 58 (Abs. 1)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 7 (Abs. 2)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Anhang 6
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Anhang 6
Leitsätze
Auch für die Bereitstellung von Entsorgungsanlagen kann grundsätzlich ein Enteignungsrecht beansprucht werden. Die Massnahme muss aber verhältnismässig sein (E. 3c). Das qualifizierte öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Sammelstellenkonzepts rechtfertigt es nicht, Projektmängel hinzu-nehmen, die sich bei ausreichender Vorbereitung hätten vermeiden lassen, und trotzdem Erleichterungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 LSV zu gewähren (E. 3d). Eine befristete Bewilligung kann nur gewährt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass mit den zusätzlich erwogenen Massnahmen die Planungswerte in absehbarer Zeit eingehalten werden (E. 4b).
Zeitschrift URP
URP 1994 172
Publikationsart
Entscheid