Verlängerung der Betriebszeit für Linienflüge
Leitsätze
Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) setzt die Erteilung bzw. Änderung einer Bau- und Betriebskonzession für einen Flughafen unter anderem voraus, dass die Anforderungen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt werden (lit. a) und dass ein ausreichendes Bedürfnis besteht (lit. b). Bei der Bewilligung von Abflügen und Landungen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist grösste Zurückhaltung zu üben (Art. 39 Abs. 2 VIL). Wenn die Flughafenkonzession und das Betriebsreglement bezüglich der Ordnung der Nachtflüge nichts vorsehen, wird das Nachtruhegebot von Art. 39 VIL durch flugplangemässe Linienflüge nur verletzt, wenn kein ausreichendes Interesse an der Ausdehnung der Betriebszeit auf die Nachtstunde von 22.00 bis 23.00 Uhr besteht (E. 4a). Das Bestreben, für den auf dem Flughafen Bern-Belp abgewickelten Regionalverkehr durch Anschlussflüge die Verbindungen mit den wichtigsten europäischen Destinationen…
Zeitschrift URP
URP 1999 245
Publikationsart
Entscheid