Errichtung einer Reaktordeponie
Leitsätze
Die vorliegend geplante Deponie mit einem Nutzvolumen von ca. 100'000 m3 ist ein kleineres Vorhaben (vgl. Art. 31 Abs. 1 TVA). Da das Grundsatzurteil "Chrüzlen" des Bundesgerichts (BGE 116 Ia 50; URP 1990 S. 157 ff.) erst kurz vor der öffentlichen Projekt-auflage erging, war es zulässig, das Projekt nicht der Planungspflicht zu unterstellen, sondern den bereits lange vorher eingeschla-genen Weg über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG weiterzuverfolgen (E. 2 c). Da die in Art. 31 Abs. 1 lit. b TVA für Reaktordeponien vorgesehene Mindestgrösse von 500'000 m3 vor allem auf wirtschaftlichen Kriterien beruht, war deren auf Art. 31 Abs. 2 TVA gestützte Unterschreitung durch den Kanton zulässig (E. 3 a). Eine Reaktordeponie muss gemäss Ziff. 24 Abs. 1 Anh. 2 TVA in jedem Fall mit einer Entgasungsanlage ausgerüstet werden. Dies auch dann, wenn nur mit einer minimalen Gasentwicklung zu rechnen und eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte nicht zu…
Zeitschrift URP
URP 1994 522
Publikationsart
Entscheid