Baubewilligung für die Erweiterung einer Kehrichtverbrennungsanlage
Auszug
VerwGer ZH, Urteil vom 11.05.1994 (VB 93/0174)
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 12
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 55
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 3
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Die Beschwerdebefugnis einer grundsätzlich beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisation (vgl. Art. 12 NHG und Art. 55 USG) ist dann konkret gegeben, wenn diese glaubhaft macht, mit der Beschwerde ein durch das Umweltrecht erfasstes Anliegen zu verfechten (E. 2 a aa). Auch bei der ideellen Verbandsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nicht nur Normen anrufen, die den Schutz des von ihm vertretenen Anliegens bezwecken, sondern alle seinem Antrag dienlichen Rügen vorbringen (E. 2 a bb). Die Verletzung kantonalen Rechts kann bei einer auf Art. 55 USG gestützten Beschwerde dann gerügt werden, wenn die betreffenden kantonalen Normen im konkreten Fall einen engen Sachzusammenhang mit dem Bundesrecht aufweisen (E. 2 b).
Zeitschrift URP
URP 1994 515
Publikationsart
Entscheid