Reglement zur Bekämpfung des Wintersmogs
Leitsätze
Die Kantone sind aufgrund ihrer Vollzugskompetenz im Umweltrecht (Art. 36 USG) berechtigt, Grenzwerte für Luftverschmutzung festzulegen, bei deren Erreichung bestimmte verschärfte Emissionsbegrenzungen ergriffen werden (E. 2b). Zeitlich begrenzte Massnahmen, die der kurzfristigen Behebung eines Ausnahmezustandes, hier z.B. des Wintersmogs, dienen und die erst zur Anwendung kommen, wenn die Schadstoffkonzentration wesentlich über den Immissionsgrenzwerten der LRV liegen, basieren nicht auf Art. 31 ff. LRV und setzen deshalb nicht die Erstellung eines Massnahmenplans voraus (E. 2c). Die Polizeibefugnis des Art. 3 Abs. 6 SVG berechtigt die zuständigen Behörden, bei hoher Luftbelastung für ihr gesamtes Strassennetz die sich als notwendig erweisenden Verkehrsbeschränkungen einschliesslich vorübergehender Fahrverbote anzuordnen (E. 2e). Der Kanton Tessin durfte in seine Bestimmungen betreffend das Vorgehen bei Wintersmog das NO2 als Leitsubstanz miteinbeziehen…
Zeitschrift URP
URP 1995 276
Publikationsart
Entscheid