Materialablagerung für unverschmutztes Aushubmaterial
Leitsätze
Eine Materialablagerungsstelle ist auch dann bewilligungspflichtig und unterliegt den Bestimmungen der TVA über Inertstoff-deponien, wenn sie nur unverschmutztes Aushubmaterial aufnimmt (E. 3). Im vorliegenden Fall wird schon im Nutzungsplanverfahren über zahlreiche Elemente einer Deponie-Betriebsbewilligung verbindlich entschieden. Darum ist auch bereits im Rahmen dieses Verfahrens eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bedarf für die Deponie nachgewiesen ist und ob die geplante Anlage die nach der TVA geltenden Anforderungen – vor allem auch diejenigen an den Standort und an die Erschliessung – grundsätzlich erfüllt (E. 4a). Aufgrund der Pflicht zur materiellrechtlichen Verfahrenskoordination darf ein Nutzungsplan für eine Deponie nur genehmigt werden, wenn dieser gleichzeitig auf die Anforderungen der weiteren notwendigen Bewilligungen, insbesondere in bezug auf das Abfallrecht, geprüft worden ist. Auch…
Zeitschrift URP
URP 1995 291
Publikationsart
Entscheid