Lärmemissionen von Windkraftanlagen; Einsprachelegitimation
Leitsätze
Die ausgeführten Messungen erweisen sich als ungenügend, um die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, deren Parzelle 1,2 km vom projektierten Windpark entfernt gelegen ist. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gutachten bezüglich der Lärmemissionen von Windkraftanlagen in mehrerer Hinsicht als unvollständig: Der Expertenbericht macht keinerlei Angaben betreffend den Hintergrundslärm während der Nacht, wenn ein tragender Wind zwischen fünf und neun m/s bläst, d.h. wenn der vom Wind verursachte Lärm zu schwach ist, um die Windanlagen zu übertönen. Das Gutachten hätte daher wenigstens eine nächtliche Messung des Hintergrundlärmes bei einem südlichen tragenden Wind mit fünf bis 9 m/s enthalten müssen. Es ist deshalb eine neue Lärmanalyse vorzunehmen, welche für die zusätzliche Lärmbelastung, die von der Beschwerdeführerin in der Nacht erduldet werden muss, repräsentativ ist (E. 2.8).
Zeitschrift URP
URP 2012 7
Publikationsart
Entscheid