Lärmimmissionen eines Tanzlokals; Öffnungszeiten; Innenschallpegel
Leitsätze
Eine Öffnungszeit bis 05.00 Uhr in der Nacht auf Freitag kann für das (neue i.S.v. Art. 7 LSV) Tanzlokal im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden. Eine durchgehende Öffnungszeit führt während der ganzen Nacht zu punktuellen Lärmstörungen und zieht nach 03.00 Uhr lärmintensive Gäste aus anderen Lokalen an. Der damit verbundene Lärm ist aufgrund seines Charakters, des Zeitpunkts seines Auftretens und des nach Mitternacht merklich gesunkenen Lärmpegels der angrenzenden, stark befahrenen Verkehrsachse für die Anwohner besonders störend. Mit der Schliessungszeit um 03.30 Uhr kann verhindert werden, dass die Anwohner die ganze Nacht empfindlich gestört werden. Dem Nachtruhebedürfnis der Anwohner ist während der Arbeitswoche (Nacht vom Donnerstag auf den Freitag) ein erhöhtes Gewicht beizumessen (E. 4.3 und 4.4). Der Innenschallpegel ist in den Nächten von Freitag bis Sonntag nach 03:30 Uhr auf maximal 85 dB(A) zu beschränken, da der nach aussen…
Zeitschrift URP
URP 2012 13
Publikationsart
Entscheid