Verursacherprinzip; Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen im öffentlichen Raum
Leitsätze
Herrenlose Abfälle können nicht als eine besondere Abfallkategorie mit eigenem rechtlichem Schicksal betrachtet werden; stellen die Abfälle von der Herkunft oder Zusammensetzung her Siedlungsabfälle im Sinne von Art. 31b USG dar, unterliegt die Kostentragung ihrer Entsorgung nicht etwa Art. 32 Abs. 2, sondern Art. 32a USG (E. 4.1-4.3.4). Das in Art. 32a USG statuierte Verursacherprinzip verlangt bei Siedlungsabfällen, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten trägt und die von jedem Einzelnen bezahlten Kosten einen gewissen Zusammenhang mit der von ihm verursachten Abfallmenge haben. Der Umstand, dass der Inhaber der Siedlungsabfälle auf Strassen und in öffentlichen Abfalleimern nicht ermittelt werden kann, ändert nichts daran, dass für Abfälle, die nach ihrer Zusammensetzung Siedlungsabfälle sind, grundsätzlich eine Entsorgungsfinanzierung nach Massgabe von Art. 32a USG anzustreben ist (E. 4.3.5-4.3.6). Die…
Zeitschrift URP
URP 2012 197
Publikationsart
Entscheid