Bundeskoordinationsgesetz; Kosten von kantonalen Stellungnahmen im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Leitsätze
Im Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen ermöglicht erst die kantonale Stellungnahme dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI), den Sachverhalt vollständig festzustellen, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Recht korrekt anzuwenden (E. 4.3). Im vorliegenden Fall stellt die kantonale Stellungnahme einen unverzichtbaren Bestandteil des Plangenehmigungsverfahrens dar, weshalb von einer Mitwirkungspflicht des Kantons auszugehen ist ( E. 4.4-4.5). Ob die Stellungnahme des Kantons Bern als gebührenpflichtige Dienstleistung i.S.v. Art. 48 USG qualifiziert werden kann, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da der Kanton auch ausserhalb des Anwendungsbereichs dieser Norm zur Gebührenerhebung befugt sein kann (E.5.3). Ist im Plangenehmigungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Kantone ausdrücklich vorgesehen und von massgebender Bedeutung, können diese für ihre Aufwände Gebühren erheben. Ansonsten bestünde die…
Zeitschrift URP
URP 2012 889
Publikationsart
Entscheid