Lärmschutz; Lärmimmissionen eines Bauschuttaufbereitungsplatzes
Leitsätze
Es ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob bei der Berechnung des Lärms einer Anlage auf die effektive Betriebsdauer der Lärmquelle selbst oder des Gesamtbetriebs abzustellen ist (E. 4.3). Der vom mobilen Brecher verursachte Lärm fällt nur während einer beschränkten Dauer an, wie das etwa bei zeitlich begrenzten Kultur- und Sportanlässen der Fall ist, weshalb die durchschnittliche Lärmbelastung während der eigentlichen Anlassdauer wesentlich ist. Eine Umrechnung des Lärms auf das ganze Jahr (sog. Lärmverdünnung) darf daher nicht vorgenommen werden (E. 4.3 und 4.4). Folglich ist es mit dem Schutz- und Vorsorgezweck des Umweltschutzgesetzes nicht vereinbar, den Lärm, welcher beim Betrieb des Bauschuttaufbereitungsplatzes durch den Pneulader und den Bagger erzeugt wird, als Grundpegel und die Emissionen des mobilen Brechers lediglich als einzelne Lärmspitzen zu werten und damit rechnerisch auf das ganze Jahr, d.h. die Dauer des…
Zeitschrift URP
URP 2012 879
Publikationsart
Entscheid