Gewässerschutz; Restwassersanierung
Leitsätze
Kann mit geeigneten und erforderlichen Sanierungsmassnahmen eine nennenswerte Verbesserung des Fliessgewässers erreicht werden, besteht gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG eine Sanierungspflicht bis zur Entschädigungsschwelle. Eine weitere Interessensabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung entfällt. Im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG können deshalb das Interesse an der Förderung der Wasserkraft, die Gefahr von Steuerausfällen oder von Arbeitsplatzverlusten nicht berücksichtigt werden (E. 2.7.1). Die kantonalen Behörden verfügen über einen Ermessensspielraum bei der Wahl des Sanierungskonzepts, der Auswahl der sanierungswürdigen Entnahmen und der im Einzelnen zu treffenden Massnahmen. Hinsichtlich Umfang der Sanierungspflicht ist der Beurteilungsspielraum hingegen begrenzt, da die Möglichkeiten entschädigungslos hinzunehmender Sanierungsmassnahmen auszuschöpfen sind. Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass der ökologische Zustand der Gewässer den…
Zeitschrift URP
URP 2012 854
Publikationsart
Entscheid