Lichtemissionen durch Ganzjahres- und Weihnachtsbeleuchtung; zeitliche Beschränkung des Betriebs (Möhlin AG)(Auszug)
Leitsätze
Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 USG. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (E. 4.1). Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14 USG sowie Art. 16–18 USG. Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (E. 4.2). Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen wie die Empfehlungen des BUWAL (heute BAFU) zur Vermeidung von Lichtemissionen aus dem Jahr 2005 oder auf SIA-Norm 491 zur Vermeidung von…
Zeitschrift URP
URP 2014 63
Publikationsart
Entscheid