Naturschutz; Beseitigung von Ufervegetation für eine Auenrenaturierung (Rietheim AG) (Hinweis)
Leitsätze
Die Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation ist nicht zu beanstanden. Gewässerrevitalisierungen sind nach Art. 38a GSchG erlaubt bzw. sogar geboten; im Rahmen eines derartigen Vorhabens kann die Beseitigung von Ufervegetation gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligt werden, sofern dies für die Realisierung eines standortgebundenen Vorhabens erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn man das Projekt als Wiederherstellung des möglichst natürlichen Verlaufs eines Fliessgewässers im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 GSchG qualifiziert. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beseitigung von Ufervegetation das für die Renaturierung gebotene Ausmass überschreitet. Wie sich aus den Projektunterlagen ergibt, soll nur im kurzen Abschnitt zwischen der Insel und der Einmündung des Chly Rhy die bestehende Ufersicherung entfernt werden (die ohnehin schadhaft ist) und eine naturnahe, dynamische Entwicklung des Rheinufers akzeptiert werden. Oberhalb der Insel wird…
Zeitschrift URP
URP 2014 76
Publikationsart
Entscheid