Anwendbarkeit der Sprengstoff- und Umweltgesetzgebung; Sonderabfall; Entsorgung der nicht verwertbaren Stoffe bei der Herstellung von Sprengstoffen (BE)
Leitsätze
Die Beschwerdeführerin, die Treibladungspulver und Explosivsstoffe herstellt, hat ein aktuelles, wirtschaftliches Interesse daran, vor der Ausarbeitung des Entsorgungskonzepts klären zu lassen, nach welchen Rechtsnormen die nicht verwertbaren Stoffe aus dem Betrieb zu entsorgen bzw. zu vernichten sind. Vorliegend kann das schutzwürdige Interesse nur durch eine Feststellungsverfügung gewahrt werden (E. 1.4). Bei den Neben- und Zwischenprodukten und explosiven Produktionsrückständen sowie den ausgedienten Anlagenteilen handelt es sich um Abfälle i.S. des USG, genauer gesagt um Sonderabfälle, weil die umweltverträgliche Entsorgung dieser Stoffe besondere Massnahmen erfordert (E. 4.2). Der für die Entsorgung der anfallenden Nebenprodukte und instabilen Produktionsrückstände benutzte, auf dem Betriebsgelände liegende Brandplatz ist keine örtlich getrennte Betriebsstätte. Somit ist die VeVA nicht anwendbar (E. 4.4). Auch auf die Abfälle aus dem Abbrennen…
Zeitschrift URP
URP 2014 79
Publikationsart
Entscheid