VASA-Abgeltungen; räumliche Abgrenzung eines belasteten Standorts; Sanierungsbedarf einer ehemaligen Deponie
Leitsätze
Im vorliegenden Fall, in welchem eine Abgeltung für die Sanierung von Deponien und anderen Altlasten streitig ist, ist auf das im Zeitpunkt des Sanierungsbeginns 2002 geltende Recht abzustellen (E. 2). Die aVASA von 2000 (inzwischen abgelöst durch die VASA von 2008) schreibt nicht vor, dass das BAFU die Fachkommission bei der Behandlung von Abgeltungsgesuchen zwingend einberufen muss. Das BAFU war deshalb befugt, im Einzelfall auf deren Beizug zu verzichten (E. 3) Umstritten ist im vorliegenden Fall hauptsächlich, ob die Parzelle der Beschwerdeführerin bzw. der Gesamtstandort der Deponie Oberfeld sanierungsbedürftig war (E. 4.1). Die Verweigerung der VASA-Gelder unter der Geltung der aVASA ist nur zulässig, wenn die kantonale Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit klar rechtswidrig ist (vgl. BGE 131 II 431E. 4.9 S. 447 = URP 2005 4, S. 343 f.; anders heute Art. 14 Abs. 1 VASA) (E. 4.3–4.4). Das gesamte Gelände der durch Wände begrenzten ehemaligen…
Zeitschrift URP
URP 2014 265
Publikationsart
Entscheid