Gewässerschutz; Offenlegung eines Bachs in einem Gefahrengebiet
Leitsätze
Die Umgebung der eingedolten Gewässer unterliegt grundsätzlich auch den bundesrechtlichen Regelungen über den Gewässerraum (Art. 41a Abs. 5 Bst. b GSchV). Ausserdem gebietet der Hochwasserschutz (Art. 3 und 4 Abs. 2 WBG), dass die Ausdolung des betreffenden Bachs, der durch ein Wohnquartier fliesst, ohne Verzug erfolgt. Art. 38 GSchG betreffend das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern stellt ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für dessen Ausdolung dar. Das Fehlen eines kantonalen Revitalisierungsprogramms im Sinne von Art. 38a GSchG vermag entsprechende Massnahmen nicht zu verhindern (E. 4.1.2). Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG umschreibt die Ausnahmen zum Verbot des Überdeckens oder Eindolens von Fliessgewässern in abschliessender Weise. Die Bestimmung erlaubt den Ersatz bestehender Eindolungen nur, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Diese Regelung…
Zeitschrift URP
URP 2014 374
Publikationsart
Entscheid