Naturereignis im Sinnne des Waldgesetzes; Geltungsbereich des Wasserbaugesetzes; Felsstürze und Steinschläge bei einem Steinbruch
Leitsätze
Das Waldgesetz (WaG) soll Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen und Steinschlag (Naturereignisse) schützen (E. 3.2). Felsstürze und Steinschläge sind dann Naturereignisse im Sinne des WaG, wenn sie nicht vom Menschen verursacht werden. Mit der Gutachterin und dem BAFU hält das Bundesgericht fest, dass die Steinschläge und Felsstürze beim ehemaligen Abbaugebiet nicht als Naturereignisse im Sinne des WaG zu qualifizieren sind. Das Schadenspotential und die Eintrittswahrscheinlichkeit der natürlichen Erosionsprozesse sind vielmehr auf die intensiven und unsachgemässen menschlichen Eingriffe zurückzuführen (E. 3.5 – 3.6). Das Wasserbaugesetz (WBG) bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers. Es erfasst dabei ausschliesslich die Gefährdungen, die unmittelbar vom Wasser ausgehen, nicht aber solche die nur vom Wasser verbreitet werden. Die durch Steinschläge und Felsstürze…
Zeitschrift URP
URP 2015 110
Publikationsart
Entscheid