Jagdgesetzgebung; Kostenbeteiligung an Schwarzwildschäden
Leitsätze
Für die Entschädigung von Wildschäden legt das Bundesrecht einen Rahmen fest; im Einzelnen regeln die Kantone die Entschädigungspflicht (E. 3.1). Die Beteiligung der Pachtgesellschaften, in deren Revieren der Schaden entstanden ist, beträgt gemäss dem Jagdgesetz des Kantons Solothurn bei Wildschweinschäden 50 Prozent (E. 3.2). Weder der Wortlaut von Art. 13 JSG noch andere Auslegungsmittel schliessen aus, die Jagdberechtigten zur Finanzierung der Entschädigung heranzuziehen; denn diese haben einerseits den Nutzen aus der Jagd und andererseits sind sie es (jedenfalls im Revierjagdsystem), die es primär in der Hand haben, den Bestand der Tiere zu regulieren und damit die Höhe der Wildschäden zu beeinflussen (E. 4.1). Aus dem Bundesrecht ergibt sich auch nicht, dass die Jagdberechtigten nur zur Entschädigungspflicht herangezogen werden können, wenn sie eine konkrete Pflichtverletzung begangen haben (E. 4.2). Zwar hat das Bundesgericht Kürzungen der…
Zeitschrift URP
URP 2016 367
Publikationsart
Entscheid