Gewässerschutz; Festlegung des übergangsrechtlichen Gewässerraums; Ausnahmebewilligung für Anlagen im dicht überbauten Gebiet
Leitsätze
Die geplante (Ersatz-)Neubaute auf einer Parzelle innerhalb der Bauzone, welche im Nordosten an den Zürichsee (Obersee) grenzt und vom Durchstichkanal nur durch eine andere Parzelle getrennt ist, wird vom übergangsrechtlichen Gewässerraum erfasst. Der Neubau kann nur bewilligt werden, wenn er Bestandesschutz geniesst oder wenn ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für Anlagen im dicht überbauten Gebiet besteht (E. 2.3). Obwohl zwischen dem Baugrundstück und dem Durchstichkanal eine bereits überbaute Parzelle liegt, ist dazwischen der übergangsrechtliche Gewässerraum auszuscheiden. Unbesehen der bestehenden baulichen Situation ist sicherzustellen, dass innerhalb des Gewässerraums keine schleichende Zunahme der verbauten Fläche und damit eine langfristige Verschlechterung der ökologischen Bedingungen stattfindet (E. 3.1–3.2). Nach der gesetzlichen Konzeption kann bestehenden Überbauungen im Rahmen der Prüfung der Ausnahmebewilligung Rechnung…
Zeitschrift URP
URP 2016 375
Publikationsart
Entscheid