CO2-Emissionen; Erhöhung der CO2-Abgabe auf Fr. 60.– pro Tonne CO2
Leitsätze
Eine richterliche Zurückhaltung bei der Beurteilung von technischen Sachverhalten ist mit der Rechtsweggarantie vereinbar (E. 3.3). Bei der Oberzolldirektion (OZD) handelt es sich um eine Behörde, die mit dem notwendigen Fachwissen im Bereich der Abgabeerhebung und der zugrunde liegenden Statistiken ausgestattet ist, selbst wenn sie die massgeblichen Statistiken nicht selbst erstellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsweggarantie nicht verletzt, indem es den Beurteilungsspielraum der OZD in diesem technischen Bereich der CO2-Gesetzgebung respektiert hat (E. 3.4.2). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht verwehrt, sich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, verfügt die OZD doch bei den aufgeworfenen wissenschaftlich-technischen Fragen über ein besonderes Fachwissen. Das Gericht soll in diesem Fall nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde…
Zeitschrift URP
URP 2017 662
Publikationsart
Entscheid