Luftreinhaltung; Planungsverfahren für verkehrsintensive Einrichtungen; verschärfte Emissionsbegrenzungen bei überdurchschnittlichen Emittenten ausserhalb der Massnahmenplanung; ökologische Ausgleichsmassnahmen bei Siedlungsverdichtung
Leitsätze
Verschärfte Emissionsbegrenzungen kommen gemäss Bundesgerichtspraxis als isolierte Massnahmen, d. h. ausserhalb einer Massnahmenplanung, unter anderem bei Neuanlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen in Betracht (E. 8.2). Zur Bestimmung überdurchschnittlicher Emissionen ist im Rahmen einer Nutzungsplanung für eine verkehrsintensive Einrichtung nicht auf den Durchschnitt der neu zu schaffenden Nutzungszone abzustellen, sondern auf den in Gewerbezonen allgemein üblichen Durchschnitt. In diesem Sinne bildet die UVP-Pflicht – allenfalls ergänzt durch einen kantonalen Schwellenwert für publikumsintensive Anlagen – oder die Gestaltungsplanpflicht eines Vorhabens ein Indiz dafür, dass es sich konkret um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt (E. 8.4). Zur entsprechend verschärften Emissionsbegrenzung kommen im Planungsverfahren neben Massnahmen nach Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG auch solche der Raum- und Verkehrsplanung in Betracht (E. 8.5).…
Zeitschrift URP
URP 2017 695
Publikationsart
Entscheid