CO2-Emissionen; kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten bei mit Brennstoffen und Strom betriebenen Produktionsprozessen
Leitsätze
Gesetzmässigkeit Bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten aufgrund von Art. 19 Abs. 2 und 3 CO2-Gesetz verfügt der Bundesrat über einen erheblichen Ermessensspielraum (E. 5.1). Art. 46 Abs. 1 und Anhang 9 CO2-Verordnung, welche die kostenlose Zuteilung konkretisieren, sind durch die Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse gedeckt und insoweit nicht zu beanstanden (E. 5.2). Der besondere Anpassungsfaktor bei mit Brennstoffen und Strom betriebenen Produktionsprozessen bezweckt die Berücksichtigung von indirekten Emissionen aus verwendetem Strom bei der Berechnung der Menge kostenloser Emissionsrechte. Dieser Berechnungsfaktor steht im Einklang mit den gesetzlichen Zielen, dass den Unternehmen des Emissionshandelssystems (EHS) nur diejenige Anzahl von Emissionsrechten kostenlos zugeteilt werden, welche für den treibhausgaseffizienten Betrieb notwendig sind (E. 5.3–5.5). Legalitätsprinzip im Abgaberecht Dem EHS kann nicht ohne Weiteres ein…
Zeitschrift URP
URP 2017 681
Publikationsart
Entscheid