UVP-Pflicht; Ermittlung des Schwellenwertes – Gesamtbetrachtung von Wasserbauplan mit zusammenhängenden Planungen; Koordination der Genehmigung von Wasserbauplan mit Genehmigung nach Stauanlagengesetz; Umfang und Grenzen der Koordination bei gestaffelten
Leitsätze
Die UVP-Pflicht besteht nach der Rechtsprechung, sofern die betreffenden Anlagen, welche zusammen den massgeblichen Schwellenwert überschreiten, in einem funktionellen Zusammenhang zueinander stehen (E. 3.2). Im vorliegenden Fall dient die Landumlegung im Umfang des Landerwerbs und der darauf entfallenden Kosten dazu, den Landbedarf für das Wasserbauvorhaben sicherzustellen. Nur insoweit steht die Landumlegung in einem direkten Zusammenhang zum Wasserbauplan. Zudem dient ein mittels Strassenplan projektierter Strassendurchlass dazu, ein Gerinne im Wasserbauperimeter bei neuem Verlauf an ein anderes anzuschliessen. Auch zwischen Wasserbau- und Strassenplan besteht folglich ein so enger funktioneller Zusammenhang, dass für die UVP-Pflicht beide Planungen gemeinsam zu beurteilen sind. Die erwähnten drei Vorhaben zusammen überschreiten gemäss Kostenvoranschlag den Schwellenwert von zehn Mio. Franken und unterliegen so gesamthaft der UVP-Pflicht (E. 4.1–4.4).…
Zeitschrift URP
URP 2018 58
Publikationsart
Entscheid