Gebühren für Abfallentsorgung
Leitsätze
Eine Kehrichtgrundgebühr, die für alle Betriebe und Haushalte einheitlich Fr. 120.– pro Jahr beträgt, verstösst nicht gegen das Verursacherprinzip (E. 6a). Ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist, beurteilt sich unabhängig von der effektiven Benutzung der Entsorgungsinfrastruktur. Ferner wird dieses Prinzip durch die Steuerungsfunktion, die der Grundgebühr im Rahmen der gesamten Abfallentsorgung zukommt, relativiert. Die vorliegend erhobene Grundgebühr steht – auch im Vergleich zu anderen Gemeinden – in einem vernünftigen Verhältnis zum umfassenden Dienstleistungsangebot und verstösst daher nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Da die Grenzen der zulässigen Pauschalierung nicht überschritten sind, ist die Gebühr auch nicht rechtsungleich (E. 6c).
Zeitschrift URP
URP 2000 166
Publikationsart
Entscheid