Natur- und Landschaftsschutz; Ausbau des Grimselstausees – ungenügende Richtplangrundlage; Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Auengebiets von nationaler Bedeutung
Leitsätze
Ungenügende Richtplangrundlage Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan. Eine stufengerechte Planung (u. a. mit einer Standortplanung unter Einschluss einer Alternativenprüfung) spricht grundsätzlich dafür, eine Richtplangrundlage für alle Wind- und Wasserkraftprojekte zu verlangen, um sicherzustellen, dass die auf Kantonsebene gefundenen Kompromisse nicht durch die Bewilligung von Kleinanlagen unterlaufen werden. Zumindest für die Erweiterung des Grimselstausees mit gewichtigen Auswirkungen auf Schutzinteressen von nationaler Bedeutung ist der Richtplanvorbehalt zu bejahen (E. 3.1–3.2). Die Grundlage im Richtplan setzt eine abgeschlossene stufengerechte Abstimmung des Vorhabens voraus. Mit dem vorliegenden Zwischenergebnis wird dagegen einzig aufgezeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden…
Zeitschrift URP
URP 2021 225
Publikationsart
Entscheid