Beeinträchtigung des Gewässerraums durch nicht standortgebundene Bauten
Leitsätze
Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Baute im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erteilt werden kann, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es gilt dabei der Grundsatz, dass der Gewässerraum so wenig wie möglich beansprucht werden darf (E. 4.3). Zwar ist der durch die bereits erstellten Bauten betroffene Gewässerabschnitt ökologisch und gewässerschutzrechtlich nicht besonders wertvoll. Dennoch beeinträchtigen die nicht standortgebundenen Um- und Neubauten für ein Seerestaurant das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums erheblich. Einerseits schmälern die Bauten den ökologischen und landschaftlichen Wert des mit mehreren Hochstammbäumen bepflanzten Uferabschnitts, andererseits erschweren sie dort den einzigen Seezugang. Die kantonale Fachbehörde hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie diese öffentlichen Interessen im Vergleich zu den finanziellen Interessen…
Zeitschrift URP
URP 2021 508
Publikationsart
Entscheid