Gewässerschutz; Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen bei bundesrechtswidriger Gewässerraumfestlegung
Leitsätze
Kantone oder Gemeinden, die bereits vor Inkrafttreten der GSchV-Revision 2011 einen diesen Anforderungen genügenden Raum für Fliessgewässer grundeigentümerverbindlich festgelegt haben, fallen nicht unter die zugehörigen Übergangsbestimmungen. Dies setzt aber voraus, dass der gesicherte Raum die bundesrechtliche Mindestbreite aufweist und auch das Nutzungsregime den Gewässerschutzvorgaben des Bundes entspricht (E. 5.1). Die soeben erwähnten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die von der Gemeinde im Jahr 2006 festgelegte «Gewässerraumzone» unterschreitet die bundesrechtliche Mindestbreite des Gewässerraums von 11 m im Bereich der streitbetroffenen Parzellen deutlich um rund 3 bis 5 m. Der im kantonalen Recht zusätzlich vorgesehene Gewässerabstand von je 3 m ab der Gewässerraumzone erfüllt eine andere Funktion als der Gewässerraum und unterliegt daher nicht denselben Nutzungseinschränkungen: In ihm sind nur oberirdische Bauten ausgeschlossen;…
Zeitschrift URP
URP 2021 501
Publikationsart
Entscheid