Abfallplanung; Festsetzung von Deponien im Richtplan – Verletzung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Zweckverbände sowie ungenügende Koordination
Leitsätze
Die Abfallplanung umfasst unter anderem den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung). Die Kantone weisen in ihrer Richtplanung die vorgesehenen Standorte von Deponien aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (E. 3). Beim Vollzug des Abfallwesens sind die Zürcher Gemeinden gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht autonom. Soweit, wie hier, ein Zweckverband mit dem Vollzug des kantonalen Abfallrechts betraut wird, kommt ihm im selben Ausmass Autonomie zu wie den Gemeinden (E. 4). Bevor der Kanton das Einzugsgebiet von Deponien und Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen im Richtplan festlegt, hat er die Gemeinden und Zweckverbände anzuhören. Die kantonale Behörde hat sich mit ihren Vorschlägen auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden (E. 5.1). Der Kanton hat die betroffene Gemeinde mit ihren Anträgen und Argumenten nicht hinreichend angehört. In Bezug…
Zeitschrift URP
URP 2021 458
Publikationsart
Entscheid