Kommunale Planungsinitiative; Auszonung zur Schutzzone
Leitsätze
Für die Gültigkeit einer Planungsinitiative ist u. a. entscheidend, ob eine erhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Betracht fällt. In diesem Verfahrensstadium sind bei summarischer Betrachtung nur offensichtliche Verletzungen des Grundsatzes der Planbeständigkeit zu beachten. Es ist insoweit noch nicht möglich, alle Gesichtspunkte im Einzelnen zu beurteilen. Dies wird im Rahmen der daran anschliessenden Nutzungsplanung zu vollziehen sein (E. 3.4).
Im vorliegenden Fall darf sich die Planungsinitiative auf vertretbare raumplanerische Gründe stützen, indem sie sich auf den Zeitablauf seit der letzten Genehmigung des Quartierplans durch die kantonale Behörde im Jahr 2006 beruft sowie auf das Interesse an der Schaffung einer Schutzzone, welche das Volksbegehren im vorliegenden Gebiet gegenüber dem Erhalt in der Bauzone als überwiegend erachtet. Konkrete Gesichtspunkte bleiben im Rahmen der Nutzungsplanung zu…
Zeitschrift URP
URP 2023 850
Publikationsart
Entscheid